Vereinsstatuten

Statuten des Handballclub Rüti Rapperswil-Jona

Handballclub Rüti Rapperswil-Jona – Juni 2020

1.1 Name
Unter dem Namen HC Rüti-Rapperswil-Jona (HCRRJ) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten.

1.2 Sitz
Der Sitz des HCRRJ ist am Wohnort des Präsidenten.

1.3 Zweck
Der HCRRJ bezweckt die Ausübung des Handballsportes, die Förderung des Handballspiels in Rüti, Rapperswil, Jona und Umgebung, sowie die Pflege der Kameradschaft.

1.4 Neutralität
Der HCRRJ ist politisch und konfessionell neutral.

1.5 Zugehörigkeit
Der HCRRJ ist Mitglied des Schweizerischen Handball-Verbandes (SHV) und dadurch Mitglied im Zürcher Handball-Verband (ZHV). Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SHV, seiner Kommissionen und des ZHV für seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre als verbindlich.

Der HCRRJ ist ein eigenständiger Verein, entstanden aus dem HC Rüti und der HR Satus Rapperswil- Jona (Spielvereinigung Rüti Satus Rapperswil-Jona). Er tritt bei den lokalen Behörden als solcher auf. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres.

3.1 Mitglieder
Der HCRRJ umfasst folgende Mitgliedergruppen:

  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Junioren
  • Freimitglieder

Aktivmitglied kann werden, wer das neunzehnte Altersjahr vollendet hat.

Passivmitglied kann werden, wer den HCRRJ durch einen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Mindestbetrag unterstützt.

Junioren sind Mitglieder, die das neunzehnte Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Nach mehrjähriger Mitgliedschaft, sowie für besondere Leistungen kann die Generalversammlung des HCRRJ solche Mitglieder zu Freimitgliedern ernennen.

3.2 Beitritt
Der Neueintritt kann provisorisch jederzeit erfolgen und wird durch die Generalversammlung definitiv bestätigt.

3.3 Übertritt
Der Übertritt von einer Kategorie in eine andere kann, sofern Punkt 3.1 eingehalten wird, jederzeit erfolgen.

Aktivmitglieder deren Spielerlizenz auf den Status inaktiv oder gelöscht gesetzt wird, werden zu Passivmitgliedern.

3.4 Austritt
Der Austritt ist auf Ende eines Monats möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Es kann kein Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf den bereits bezahlten Mitgliederbeitrag geltend gemacht werden.

3.5 Ausschluss
Mitglieder, welche die Pflichten, Statuten, Verträge und Reglemente des HCRRJ oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Mitgliedschaft des HCRRJ als unwürdig erweisen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.

3.6 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.

Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verein, von ihnen verursachte persönliche Geldstrafen/Bussen der Verbände, insbesondere wegen unsportlichen Verhaltens und Tätlichkeiten, zu erstatten.

In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf diese Erstattung verzichten.

3.7 Stimmrecht
Sämtliche Mitglieder sind in den Generalversammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

3.8 Beiträge

Die Mitgliederbeiträge pro Vereinsjahr betragen:

  • Aktivmitglieder mit Spielerlizenz: Fr. 240.-
  • Aktivmitglieder ohne oder mit inaktiver Spielerlizenz: Fr. 100.-
  • Passivmitglieder: Fr. 20.-
  • Junioren U19 bis U15: Fr. 140.-
  • Junioren U13 und jünger: Fr. 100.-

In den Mitgliedsbeiträgen sind die Kosten der Spielerlizenz des Schweizerischen Handballverbandes (SHV) nicht enthalten. Diese werden den Aktivmitgliedern und Junioren separat in Rechnung gestellt.

Die Einstufung der Junioren richtet sich danach, ob der Jugendliche in dem Kalenderjahr, in welchem das Vereinsjahr beginnt, das entsprechende Alter erreicht hat oder erreichen wird.

Der Vorstand kann vollständige oder teilweise Befreiungen von den Mitgliedsbeiträgen für Vorstandsmitglieder und Funktionäre beschliessen.

Im Jahr des Eintritts sowie bei einem Wechsel von einer anderen Kategorie zum Aktivmitglied mit Lizenz wird grundsätzlich ein voller Jahresbeitrag unter Anrechnung bereits gezahlter Beiträge erhoben. Der Vorstand kann in Ausnahme hierzu regeln, dass Aktivmitglieder und Junioren, die während des Vereinsjahres eintreten oder austreten lediglich einen anteiligen Jahresbeitrag entrichten.

Soweit ein Aktivmitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr in Verzug ist, wird die Spielerlizenz gelöscht und das Mitglied in Anwendung von Ziffer III. 3 zum Passivmitglied.

4.1 Organe
Die Organe des HCRRJ sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisoren
  • Funktionäre

4.2 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung des HCRRJ findet jährlich zur Behandlung folgender Geschäfte statt:

  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Abnahme des Budgets des Folgejahres
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahlen: Vorstand, Revisoren, Funktionäre
  • Behandlung von Statutenänderungen

Zur Behandlung der aufgeführten, sowie anderer wichtigen Traktanden können auch ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden. Es wird ein Protokoll erstellt, welches einen Monat später veröffentlicht wird. Änderungen haben innerhalb eines weiteren Monats zu erfolgen. Anschliessend gilt das Protokoll als abgenommen.

4.3 Vorstand
Der HCRRJ wird durch 5-7 Vereinsmitglieder verwaltet. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung namentlich gewählt. Der Vorstand realisiert die Beschlüsse der Generalversammlung und vertritt den Verein nach aussen.

Vakanzen im Vorstand können durch Externe besetzt werden. Der Vorstand sucht diese aus und erarbeitet einen Entschädigungsvorschlag. Die Generalversammlung stimmt darüber ab.

4.4 Revisoren
Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung Bericht über das Prüfergebnis zu erstatten und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.

4.5 Funktionäre
Als Funktionäre gelten diejenigen Vereinsmitglieder, die ein Vereinsamt ausserhalb vom Vorstand und Revisoren ausüben.

5.1 Einnahmen
Die Einnahmen des HCRRJ bestehen aus:

  • durch die Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträgen
  • freiwillige Beiträge und Geschenken
  • Geschenke und Erträge von Festen und Anlässen
  • Erträge von Vermögen und Wertschriften

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Einnahmequellen zu erklären.

6.1 Statutenänderungen
Eine Änderung dieser Statuten ist jederzeit möglich.

Anträge der Mitglieder betreffend Statutenänderungen sind bis 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen

Statutenänderungen müssen an der Generalversammlung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten genehmigt werden.

7.1 Auflösung
Die Auflösung des HCRRJ kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Sofern mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder gegen die Auflösung sind, kann diese nicht beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Schweizerische Sporthilfe.

8.1 Versicherung

Eine Versicherung sowohl gegen Unfälle als auch gegen Haftpflichtansprüche Dritter bei Training, Meisterschaft, Turnieren usw. besteht nicht. Sie ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.

9.1 Streitigkeiten
Die in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle werden von der Generalversammlung entschieden. Streitigkeiten über in diesen Statuten nicht vorgesehene Fälle, die von der Generalversammlung nicht entschieden werden konnten, werden durch die Statuten des SHV gelöst.

9.2 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom April 2006 genehmigt und mit Beschluss der Generalversammlung vom April 2016 sowie Juni 2020 geändert.

Statuten downloaden